Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) In laufender Geschäftsbeziehung gelten unsere Einkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
2 Schriftlichkeit
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3 Angebot
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Dazu soll ein unterschriebenes Doppel dieser Bestellung zurückgesandt werden.
4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ (der Lieferadresse) einschließlich Verpackung ein. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung besteht nur bei besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn sich diese auf die Vorgaben unserer Bestellung beziehen (Bestellungsnummer, Position etc.). Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Entsprechendes gilt für sonstigen Schriftverkehr.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Bezahlung erfolgt regelmäßig durch Überweisung, bar oder mit diskontfähigem Wechsel, wobei anfallende Wechselgebühren und –spesen zu unseren Lasten gehen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
5 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs 2% des vereinbarten Preises der gesamten Lieferung zu verlangen, höchstens jedoch 10%. Einen darüber hinausgehenden weiteren Schaden müssen wir nachweisen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Dem Lieferanten steht das Recht zu uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus an die Lieferadresse zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellungsnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1)Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
8 Produkthaftung – Freistellung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9 Eigentumsvorbehalt
Dem Lieferanten ist es gestattet, den Übergang des Eigentums an der gelieferten Ware von der Bezahlung dieser Ware abhängig zu machen. Wir sind jedoch schon vorher berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über die Ware zu verfügen, sie insbesondere zu veräußern. Der Lieferant darf eine Vorausabtretung erst dann gegenüber unseren Kunden offenlegen, wenn seine Forderung nach Grund und Höhe unstreitig ist und Zahlung trotz Mahnung und mindestens vierwöchiger Nachfristsetzung nicht erfolgt ist.
10 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Entsprechendes gilt für Rechte Dritter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11 Rückgängigmachung
(1) Wir verpflichten uns, dem Lieferanten bei der Bestellung anzuzeigen, dass wir Waren nur zur Ansicht, Erprobung oder dergleichen durch unseren Kunden bestellen.
(2) In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware an den Lieferanten zurückzugeben, wenn unser Kunde die Ware in angemessener Zeit nicht endgültig abnimmt, Der Rücktransport geht zu unseren Lasten, ebenso eine eventuell erneute Verpackung.
(3) Sofern der Lieferant mit uns nicht unverzüglich nach einer solchen Bestellung etwas anderes vereinbart, brauchen wir im Zweifel den vereinbarten Preis nicht zu bezahlen oder können dessen Rückzahlung vom Lieferanten verlangen.
12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(4) Sofern der Lieferant Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem seiner Niederlassung zu verklagen.
13 Anzuwendendes Recht
(5) Die Bestellung, ihre Annahme, ihre Abwicklung und sonstige damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Verbraucher gelten diejenigen Absätze unserer Lieferbedingungen, auf die durch Fettdruck des Wortes „Verbraucher“ hingewiesen ist.
(2) Unsere weiteren Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4) In laufender Geschäftsbeziehung gelten unsere Lieferbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Schriftlichkeit
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verbraucher oder Unternehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 3 Angebot
(1) Ist Ihre Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für den Fall, dass unsere Auftragsbestätigung als Angebot anzusehen sein sollte.
§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk (Auslieferungslager in 77756 Hausach, Eisenbahnstraße 3) (EXW, INCOTERMS 2010). Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Schutz- und Transporthilfsmittel.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen ihrer Vereinbarung und der jeweiligen Lieferung mehr als 2 Monate liegen und wenn nach Vertragsab¬schluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, und nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die Kostenänderungen werden wir auf Verlangen des Kunden nachweisen. Wir berechnen dem Kunden die Schrott- und Legierungszuschläge, die unser Lieferant am Tage der Lieferung an den Kunden berechnet. Die Schrott- und Legierungszuschläge der Stahlwerke ändern sich monatlich und können im Internet unter http://www.eisen-schmid.de/stahlhandel.php eingesehen werden.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Verbraucher oder Unternehmer.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung gegenüber dem Verbraucher oder Unternehmer nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden (Unternehmer wie Verbraucher) nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch.
(7) Sind unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, so sind wir berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dies gilt nicht, wenn wir die Gefährdung bereits vor Vertragsschluss erkennen konnten. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
§ 5 Lieferung und Lieferzeit
(1) Die folgenden Absätze des § 5 gelten mit Ausnahme des Absatzes 5 auch für Verbraucher.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Kunden voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Haben wir eine Lieferverzögerung nicht zu vertreten, ist der Kunde nicht berechtigt, aufgrund dieser Lieferverzögerung vom Vertrag zurückzutreten. Abweichend hiervon bleibt es im Falle eines Fixgeschäfts bei dem Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass unser Lieferant uns rechtzeitig und ordnungs¬gemäß beliefert. Sollte ein bestellter Artikel nicht wie bestellt lieferbar sein, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Dies setzt voraus, dass wir einen entsprechenden Deckungsvertrag geschlos¬sen haben und ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wurden. In diesem Fall informieren wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstatten dem Kunden eventuell bereits geleistete Zahlungen unverzüglich.
(6) Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (Auslieferungslager in 77756 Hausach, Eisenbahnstraße 3) (EXW, INCOTERMS 2010) vereinbart.
(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. Soweit nichts anderes vereinbart, nehmen wir Verpackungen nicht zurück. Entsprechendes gilt für Schutz- und Transport¬hilfsmittel. Dabei bleiben entgegenstehende gesetzliche Regelungen unberührt.
(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(4) Bei Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, ob Unternehmer oder Verbraucher, die Aufnahme des Sachverhalts durch die zuständigen Stellen zu veranlassen.
§ 7 Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen etwaigen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseiti¬gung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Daneben kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 verlangen.
(4) Soweit nicht vorstehend in § 7 etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Schadens¬ersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen Sachmängeln, die durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Ist die verkaufte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht, verjähren diesbezügliche Mängelansprüche ebenfalls in der gesetzlichen Frist.
(6) Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder geltender Übung zulässig. Wird bei Werkslieferungen/Streckengeschäften das Gewicht durch vereidigte Verwieger bei unseren Lieferanten ermittelt, können wir uns auf das Wiegeprotokoll berufen.
(7) Ist der Endkunde Verbraucher und macht er Mängel geltend, finden § 7 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung auf im Rahmen des Lieferregresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 478 Abs. 2 BGB findet darüber hinaus § 7 Abs. 5 keine Anwendung.
§ 8 Haftung
(1) Die folgenden Haftungsbeschränkungen gelten für jede Haftung auf Schadensersatz, unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Die folgenden Absätze des § 8 gelten mit Ausnahme des Absatzes 5 auch gegenüber Verbrauchern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie gelten nicht für die in § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 genannten Fälle.
(2) Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten – gegenüber Verbrauchern auch kein grob fahrlässiges Verhalten – zur Last fällt, haften wir allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
(3) Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ist der Kunde Unternehmer, haften wir dafür nur, wenn der Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Im Fall des Satzes 2 haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden, wenn der Schaden nicht vorsätzlich verursacht worden ist.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(5) Beruht ein Schaden auf Fehlern eines Dritten, sind wir berechtigt, die eigenen Schadensersatzan¬sprüche gegen den Dritten an den Kunden abzutreten. Wir können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde erfolglos Ansprüche gegen den Dritten gerichtlich geltend gemacht hat oder dies – z.B. wegen Insolvenz des Dritten – aussichtslos ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns von der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren und bei sämtlichen Vereinbarungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen unsere Zustimmung einzuholen.
(6) Die Begrenzung nach Abs. (1) bis (5) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Beistellung
Stellt der Kunde Material bei, beginnt die Lieferf rist erst zu laufen, wenn uns der Kunde das Material mangelfrei und in ausreichender Menge geliefert hat.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Von § 10 gelten die Abs. (3) – (7) auch für Verbraucher.
(2) Beim Verkauf an Unternehmer behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Beim Verkauf an Verbraucher behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (nachfolgend: Vorbehalts¬ware) pfleglich zu behandeln und – soweit möglich – getrennt von seinen übrigen Waren zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschä¬den ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir erklären die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfüh¬ren.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, auch damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Gegenüber Unternehmern gelten zusätzlich folgende Absätze:
(9) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, wenn er mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbart; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht mindestens eine Woche in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall und dadurch unser Sicherungsinteresse gefährdet, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(10) Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht oder nur in beschränkter Form zu, so gilt eine entsprechende, nach dieser Rechtsordnung mögliche Sicherung als vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder anderer Rechte, die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und am Schutz dieser Rechte mitzuwirken und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
§ 11 Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäfts¬sitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem seiner Niederlassung zu verklagen.
(2) Gegenüber dem Verbraucher oder Unternehmer oder anderen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.